Version 3.10.01

Erschienen am 07. Januar 2020

Gesetzliche Änderungen Jänner 2020
Gesetzesstand: 01. Januar 2020

Datenbankversion: 175

Gesetzliche Änderungen 2020

Aufgrund der gesetzlichen Änderungen per 1. Jänner 2020 ergeben sich folgende Änderungen in der Personalverrechnung:

Sozialversicherung

Im Bereich der Sozialversicherung wurden die Höchstbeitragsgrundlagen und die Geringfügigkeitsgrenzen erhöht. Die neuen Werte sind:

GrundlagenWerte
Höchstbeitragsgrundlagen täglich 179,00 €
Höchstbeitragsgrundlagen monatlich 5.370,00 €
Höchstbeitragsgrundlagen Sonderzahlungen 10.740,00 €
Geringfügigkeitsgrenze monatlich 460,66 €
Kammerumlage II

Die aktuellen Werte für den Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag (DZ) betragen:

Bundesland DZ 2020
Burgenland 0,42 %
Kärnten 0,39 %
Niederösterreich 0,38 %
Oberösterreich 0,34 %
Salzburg 0,39 %
Steiermark 0,37 %
Tirol 0,41 %
Vorarlberg 0,37 %
Wien 0,38 %
Neue Grenzbeträge für Bezieher niedriger Einkommen ab 2020

Ab 1. Jänner 2020 gelten neue Grenzbeträge für den Wegfall bzw. die Reduzierung der AV-Beiträge (DN-Anteil) für Niedriglohnbezieher:

Bezug ab 1. Jänner 2020 AV-Beitrag durch DN Rückverrechnung DN-Anteil durch DG
bis 1.733,00 € 0 %(-3 %)
über 1.733,00 € bis 1.891,00 € 1 %(-2 %)
über 1.891,00 € bis 2.049,00 € 2 %(-1 %)
über 2.049,00 € 3 %-

Grenzbeträge für Lehrlinge (mit Lehrzeitbeginn ab 1. Jänner 2016):

Bezug ab 1. Jänner 2020 AV-Beitrag durch DN Rückverrechnung DN-Anteil durch DG
bis 1.733,00 €0 % (-1,20 %)
über 1.733,00 € bis 1.891,00 € 1 % (-0,20 %)
über 1.891,00 € 1,20 % -

Bei Lehrverhältnissen, die vor dem 1. Jänner 2016 beginnen bzw. begonnen haben, gelten weiterhin die „alten” Regelungen (kein KV-Beitrag während der ersten zwei Lehrjahre; AV-Beitrag erst im letzten Lehrjahr bzw. bei Anspruch auf Hilfsarbeiterlohn; Beitragssätze wie bisher).

Auflösungsabgabe

Ab 1. Jänner 2020 ist die Auflösungsabgabe nicht mehr zu entrichten.

Zuschlag nach dem Insolvenz-Entgeltsicherungsgesetz

Der Zuschlag nach dem Insolvenz-Entgeltsicherungsgesetz (IE) sinkt per 1. Jänner 2020 von derzeit 0,35 % auf 0,20 %.

e-card Gebühr

Die e-card Gebühr wird mit 1. Jänner 2020 von 11,95 € auf 12,30 € erhöht.

Pensionistenabsetzbetrag

Der Pensionistenabsetzbetrag wird mit 1. Jänner 2020 von 400 € auf 600 € pro Jahr erhöht.

Jahressechstel Aufrollung

Die Aufrollung des Jahressechstel nach § 77/4a EStG für Lohnzahlungszeiträume ab 1. Jänner 2020 wurde implementiert.

Pfändung

Die neuen Werte für die Pfändung sind:

monatlichwöchentlich täglich
Allgemeiner Grundbetrag 966,00 € 225,00 € 32,00 €
Erhöhter allgemeiner Grundbetrag 1.127,00 € 263,00 € 37,00 €
Unterhaltsgrundbetrag 193,00 € 45,00 € 6,00 €
Höchstberechnungsgrundlage 3.860,00 € 900,00 € 128,00 €
Absolutes Existenzminimum 483,00 € 112,50 € 16,00 €
Absolutes Existenzminimum bei Unterhaltsexekutionen 362,25 € 84,38 € 12,00 €

Sonstige Änderungen in ep-lohn

  • Es wurde eine neue Auswertung „Überweisungsliste mBGM” mit den SV-Beiträgen pro Dienstnehmer und den SV-Gesamtbeiträgen pro Krankenkasse implementiert.

Bitte beachten Sie, dass Sie zur Übertragung der geänderten Versionen der ELDA-Datenexporte auch das ELDA-Programm aktualisieren müssen!