Version 2.80.01
Erschienen am 05. Januar 2017
Gesetzliche Änderungen 2017
Gesetzesstand: 01. Januar 2017
Datenbankversion: 151
Gesetzliche Änderungen 2017
Aufgrund der gesetzlichen Änderungen per 1. Jänner 2017 ergeben sich folgende Änderungen in der Personalverrechnung:
Sozialversicherung
Im Bereich der Sozialversicherung wurden die Höchstbeitragsgrundlagen und die Geringfügigkeitsgrenzen erhöht. Die neuen Werte sind:
Höchstbeitragsgrundlagen und Geringfügigkeitsgrenzen | Neue Werte |
---|---|
Höchstbeitragsgrundlagen täglich | 166,00 € |
Höchstbeitragsgrundlagen monatlich | 4.980,00 € |
Höchstbeitragsgrundlagen Sonderzahlungen | 9.960,00 € |
Geringfügigkeitsgrenze monatlich | 425,70 € |
Geringfügigkeitsgrenze täglich | (entfallen) |
Neue Grenzbeträge für Bezieher niedriger Einkommen ab 2017
Ab 1. Jänner 2017 gelten neue Grenzbeträge für den Wegfall bzw. die Reduzierung der AV-Beiträge (DN-Anteil) für Niedriglohnbezieher:
Bezug ab 1. Jänner 2017 | AV-Beitrag durch DN | Rückverrechnung DN-Anteil durch DG |
---|---|---|
bis 1.342,00 € | 0 % | N 25a (-3 %) |
über 1.342,00 € bis 1.464,00 € | 1 % | N 25b (-2 %) |
über 1.464,00 € bis 1.648,00 € | 2 % | N 25c (-1 %) |
über 1.648,00 € | 3 % | _ |
Grenzbeträge für Lehrlinge (mit Lehrzeitbeginn ab 1. Jänner 2016):
Bezug ab 1. Jänner 2017 | AV-Beitrag durch DN | Rückverrechnung DN-Anteil durch DG |
---|---|---|
bis 1.342,00 € | 0 % | N 25d (-1,20 %) |
über 1.342,00 € bis 1.464,00 € | 1 % | N 25e (-0,20 %) |
über 1.464,00 € | 1,20 % | _ |
Bei Lehrverhältnissen, die vor dem 1. Jänner 2016 beginnen bzw. begonnen haben, gelten weiterhin die „alten” Regelungen (kein KV-Beitrag während der ersten zwei Lehrjahre; AV-Beitrag erst im letzten Lehrjahr bzw. bei Anspruch auf Hilfsarbeiterlohn; Beitragssätze wie bisher).
Dienstgeberbeitrag zum Familienlastenausgleichsfonds (DB)
Der Beitrag zum FLAF wird am 1. Jänner 2017 von 4,5 % auf 4,1 % gesenkt.
Auflösungsabgabe
Die Auflösungsabgabe wird mit 1. Jänner 2017 von 121 € auf 124 € erhöht.
e-card Gebühr
Die e-card Gebühr wird mit 1. Jänner 2017 von 11,10 € auf 11,40 € erhöht.
Arbeitskräfteüberlassung
Laut Arbeitskräfteüberlassungsgesetz (AÜG) ist ab 1. Jänner 2017 auch für überlassene Angestellte ein Sozial- und Weiterbildungsfondsbeitrag in der Höhe von 0,80 % zu entrichten (Verrechnungsgruppe N28).
Pfändung
Die neuen Werte für die Pfändung sind: | monatlich | wöchentlich | täglich |
---|---|---|---|
Allgemeiner Grundbetrag | 889,00 € | 207,00 € | 29,00 € |
Erhöhter allgemeiner Grundbetrag | 1.038,00 € | 242,00 € | 34,00 € |
Unterhaltsgrundbetrag | 177,00 € | 41,00 € | 5,00 € |
Höchstberechnungsgrundlage | 3.540,00 € | 830,00 € | 118,00 € |
Absolutes Existenzminimum | 441,00 € | 102,50 € | 14,50 € |
Absolutes Existenzminimum bei Unterhaltsexekutionen | 330,75 € | 76,88 € | 10,88 € |
Der Kostenersatz für die Drittschuldnererklärung wurde auf 25 € bzw. 35 € erhöht. Der Kostenersatz ist nicht mehr umsatzsteuerpflichtig.
Entfall der täglichen Geringfügigkeitsgrenze
Ab 1. Jänner 2017 gibt es keine tägliche Geringfügigkeitsgrenze mehr. Für die Beurteilung, ob ein geringfügiges Beschäftigungsverhältnis vorliegt oder nicht, ist nur mehr die monatliche Grenze in Höhe von 425,70 € ausschlaggebend.
Im ersten Schritt ist immer Folgendes zu prüfen:
- Für welchen Zeitraum wurde das Dienstverhältnis abgeschlossen?
- Wann beginnt oder endet das Dienstverhältnis?
- Wie hoch ist das im Kalendermonat gebührende Entgelt?
Entscheidungsbaum für die Beurteilung dieser Fragen:
(Quelle: NÖDIS)
Für eine korrekte Beurteilung der in diesem Zusammenhang entstehenden Fragen, weisen wir auf Auskünfte der Gebietskrankenkassen hin, wo Sie ausführliche Informationen mit zahlreichen Beispielen zu diesem Thema finden.
Für kürzer als einen Monat vereinbarte geringfügige Beschäftigungen sind ab 1. Jänner 2017 die folgenden neuen Beitragsgruppen zu verwenden:
Gruppe | Beschreibung |
---|---|
N14k | Geringfügig beschäftigte Arbeiter mit kürzer als einen Monat vereinbarter Beschäftigung |
N24k | Geringfügig beschäftigte Angestellte mit kürzer als einen Monat vereinbarter Beschäftigung |
L14k | Geringfügig Beschäftigte mit freiem Dienstvertrag und kürzer als einen Monat vereinbarter Beschäftigung (Arbeiter) |
M24k | Geringfügig Beschäftigte mit freiem Dienstvertrag und kürzer als einen Monat vereinbarter Beschäftigung (Angestellte) |
N14o, N24o, L14o, M24o | Alle vier genannten Beitragsgruppen mit Altersumstufung („Befreiung vom Beitrag zur Unfallversicherung”) |
Für Verrechnung der Dienstgeberabgabe bei kürzer als einen Monat vereinbarten Dienstverhältnissen ist die jeweilige Beitragsgruppe für geringfügig Beschäftigte (z. B. N14k) plus die Verrechnungsgruppe N64 zu verwenden.
Kürzer als einen Monat vereinbarte geringfügige Beschäftigungsverhältnisse werden bei der Übermittlung der Lohnzettel SV als solche gekennzeichnet.
Fallweise (tageweise) Beschäftigung
Bei der fallweisen (tageweisen) Beschäftigung ist zu beachten, dass jeder Tag als eigenständiges Dienstverhältnis zu betrachten ist. Eine „Zusammenrechnung” hat daher nicht zu erfolgen. Auch die Mindestangaben-Meldung für fallweise Beschäftigte muss nun für jeden einzelnen Tag vor Arbeitsantritt an die SV übermittelt werden.
Da jetzt jeder Tag als eigenes Dienstverhältnis betrachtet wird, kann für fallweise Beschäftigte die gesamte monatliche Geringfügigkeitsgrenze an einem Tag ausgenutzt werden. Bitte beachten Sie, dass hier die Beitragsgrundlage der Unfallversicherung mit der täglichen Höchstbemessungsgrundlage (für 2017: 166 €) gedeckelt ist, eine allfällige pauschalierte Dienstgeberabgabe aber vom gesamten Entgelt berechnet wird.
Da jedes (tageweises) Versicherungsverhältnis hinsichtlich des Entfalls bzw. der Verringerung des Arbeitslosenversicherungsbeitrages einzeln zu behandeln ist, werden nun die monatlichen Beitragsgrundlagen aus mehreren Versicherungsverhältnissen nicht mehr zusammengerechnet.
Freiwilliges Integrationsjahr
Anerkannte Flüchtlinge können bei bestimmten Organisationen ein freiwilliges Integrationsjahr absolvieren, um soziale und berufliche Kompetenzen zu erwerben. Dabei handelt es sich um kein Arbeitsverhältnis und es besteht weder ein Anspruch auf Entlohnung noch auf Taschengeld.
Die Teilnehmer sind jedoch kranken- und unfallversichert. Für die Anmeldung bzw. Abrechnung der Sozialversicherungsbeiträge ist im Regelfall die neue Beitragsgruppe N12f heranzuziehen. Für Sonderfälle gibt es sonstige Beitragsgruppen. Im Beitragsgruppenschema des Hauptverbandes der österreichischen Sozialversicherungsträger finden Sie eine Übersicht über alle Beitragsgruppen.
Aushilfskräfte nach EStG § 3 Abs. 1 Z 11 lit. a
Ab 1. Jänner 2017 sind Einkünfte, die Aushilfskräfte für ein geringfügiges Beschäftigungsverhältnis beziehen lohnsteuer- und lohnnebenkostenfrei. Die Bestimmungen des EStG § 3 Abs. 1 Z 11 lit. a sind dabei zu beachten.
Mit der neuen Lohnart „660 Aushilfskräfte” werden diese Einkünfte abgerechnet und mit dem „Lohnzettel und Beitragsgrundlagennachweis (L16)” gemeldet.
Lohnnebenkosten Altersteilzeit
Durch die Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes vom 21.09.2016 ist die Übernahme der Dienstnehmer-Beiträge bei einer Altersteilzeit-Vereinbarung als Vorteil aus dem Dienstverhältnis zu sehen. Somit sind für diese Beiträge Lohnnebenkosten zu entrichten.
Die Lohnarten „642 SV Differenzbetrag ATZ (lfd.)” und „643 SV Differenzbetrag ATZ (SZ)” wurden dementsprechend angepasst. Bitte benutzen Sie für zukünftige Abrechnungen diese neuen Lohnarten.
OGH-Urteil zur Betrieblichen Vorsorge
Der Oberste Gerichtshof (OGH) hat entschieden (vgl. OGH 25.5.2016, 9 ObA 30/16a): Wird innerhalb von zwölf Monaten ab dem Ende eines Dienstverhältnisses mit derselben/demselben Dienstgeber/in erneut ein Dienstverhältnis abgeschlossen, sind die Beiträge zur Betrieblichen Vorsorge ab dem ersten Tag dieses nachfolgenden Dienstverhältnisses zu melden und abzurechnen. Unabhängig davon, wie lange die beiden Dienstverhältnisse gedauert haben.
Für Eintritte ab dem 10.6.2016 können jetzt auch BV-Beiträge für fallweise Dienstnehmer abgerechnet werden.
Da die erforderlichen Daten via ELDA erst seit Dezember 2016 gemeldet werden konnten, können die Abrechnungen erst nachträglich korrigiert werden. Wir werden dazu in den nächsten 1-2 Wochen eine detaillierte Anleitung inkl. einer zugehörigen Programmfunktion veröffentlichen, die diesen aufwendigen Prozess unterstützt.
Sonstige Änderungen in ep-lohn
- Der Hinweis, dass die Dienstgeberabgabe für geringfügig Beschäftigte zu entrichten ist, kommt jetzt nur mehr dann, wenn mindestens zwei Dienstnehmer betroffen sind und deren Entgelte das 1,5-fache der Geringfügigkeitsgrenze überschreiten.
- Diverse Verbesserungen bei den SEPA-Exporten wurden vorgenommen:
- IBANs können jetzt auch mit enthaltenen Leerzeichen erfasst werden.
- Für Banken, die eine eindeutige Sammelauftrags-Referenz benötigen, kann in den Export-Optionen jetzt ein Zeitstempel als Referenz gewählt werden.
- Die Erfassung des BICs ist jetzt nicht mehr erforderlich, wenn in den Export-Optionen die Einstellung „Rulebook 6.0” gesetzt ist.
- Das Austrittsdatum wird jetzt auch in der Abrechnungsliste angezeigt.
- Die eingestellte Dienstnehmer-Sortierung aus dem Dienstnehmer-Stamm wird nun auch für das Lohnkonto übernommen.
- Es wurde eine Prüfung implementiert, die bei Auszahlung einer Urlaubsersatzleistung einen Hinweis ausgibt, wenn die entsprechenden Datumsfelder in der Abmeldung nicht ausgefüllt sind.
- In Auswahlfenstern die eine Mehrfachauswahl anbieten, können jetzt mittels Strg+Leerzeichen Datensätze markiert werden. Diese Markierungen bleiben auch über mehrere Filteranwendungen erhalten. Mit Hilfe dieser Funktion kann man komfortabel über den Filter z.B. eine Auswertung für mehrere Dienstnehmer nach Namen zusammenstellen.
- Der oben beschriebene Markierungsmodus kann in den Einstellungen auch dauerhaft aktiviert werden.
Fehlerbehebungen
- Die Deckelung des Gewerkschaftsbetrages wird bei Änderungen der Gewerkschaft in den Berechnungsgrundlagen nun korrekt aus den Stammdaten übernommen.
Bitte beachten Sie, dass Sie zur Übertragung der geänderten Versionen der ELDA-Datenexporte auch das ELDA-Programm aktualisieren müssen!